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   BFH, 05.06.2007 - X B 54/07   

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https://dejure.org/2007,17524
BFH, 05.06.2007 - X B 54/07 (https://dejure.org/2007,17524)
BFH, Entscheidung vom 05.06.2007 - X B 54/07 (https://dejure.org/2007,17524)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 2007 - X B 54/07 (https://dejure.org/2007,17524)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 24.07.2006 - III B 77/06

    Beschwerde gegen Zurückweisung einer Gegenvorstellung und einer Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 05.06.2007 - X B 54/07
    In der Begründung seiner Beschwerde bezog sich der Rügeführer ausdrücklich auf die ihm bekannte Rechtsprechung des BFH (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 III B 77/06, BFH/NV 2006, 1879, und vom 29. Mai 2006 IV S 9/06, BFH/NV 2006, 1684) zur Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine Anhörungsrüge (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO) und begehrte, seinen Rechtsbehelf als den tatsächlich einschlägigen Rechtsbehelf auszulegen, falls seine Beschwerde als nicht statthaft verworfen werde.

    1. Die Beschwerde ist als unzulässig, weil unstatthaft, zu verwerfen, da der Beschluss des FG über die Anhörungsrüge des Rügeführers gemäß § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO unanfechtbar ist (z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2006, 1879; in BFH/NV 2006, 1684; Dürr in Schwarz, FGO § 133a Rz 26; Rüsken in Beermann/ Gosch, FGO § 133a Rz 77).

    Einen solchen gibt es im Rahmen der FGO nicht, nachdem unbestritten ist, dass auch eine außerordentliche Beschwerde und eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss über eine Anhörungsrüge nicht gegeben sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Januar 2007 XI B 141/06, BFH/NV 2007, 933; vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1041; in BFH/NV 2006, 1879, und vom 7. Februar 2007 V S 12/06, BFH/NV 2007, 1148).

  • BFH, 14.03.2007 - IV S 13/06

    Keine außerordentliche Beschwerde im Finanzprozess

    Auszug aus BFH, 05.06.2007 - X B 54/07
    Einen solchen gibt es im Rahmen der FGO nicht, nachdem unbestritten ist, dass auch eine außerordentliche Beschwerde und eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss über eine Anhörungsrüge nicht gegeben sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Januar 2007 XI B 141/06, BFH/NV 2007, 933; vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1041; in BFH/NV 2006, 1879, und vom 7. Februar 2007 V S 12/06, BFH/NV 2007, 1148).
  • BFH, 08.01.2007 - XI B 141/06

    Außerordentliche Beschwerde

    Auszug aus BFH, 05.06.2007 - X B 54/07
    Einen solchen gibt es im Rahmen der FGO nicht, nachdem unbestritten ist, dass auch eine außerordentliche Beschwerde und eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss über eine Anhörungsrüge nicht gegeben sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Januar 2007 XI B 141/06, BFH/NV 2007, 933; vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1041; in BFH/NV 2006, 1879, und vom 7. Februar 2007 V S 12/06, BFH/NV 2007, 1148).
  • BFH, 07.02.2007 - V S 12/06

    Außerordentliche Beschwerde; Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 05.06.2007 - X B 54/07
    Einen solchen gibt es im Rahmen der FGO nicht, nachdem unbestritten ist, dass auch eine außerordentliche Beschwerde und eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss über eine Anhörungsrüge nicht gegeben sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 8. Januar 2007 XI B 141/06, BFH/NV 2007, 933; vom 14. März 2007 IV S 13/06 (PKH), BFH/NV 2007, 1041; in BFH/NV 2006, 1879, und vom 7. Februar 2007 V S 12/06, BFH/NV 2007, 1148).
  • BFH, 29.05.2006 - IV S 9/06

    Keine Anhörungsrüge gegen Beschluss nach § 133a Abs. 4 Satz 3

    Auszug aus BFH, 05.06.2007 - X B 54/07
    In der Begründung seiner Beschwerde bezog sich der Rügeführer ausdrücklich auf die ihm bekannte Rechtsprechung des BFH (Beschlüsse vom 24. Juli 2006 III B 77/06, BFH/NV 2006, 1879, und vom 29. Mai 2006 IV S 9/06, BFH/NV 2006, 1684) zur Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine Anhörungsrüge (§ 133a Abs. 4 Satz 3 FGO) und begehrte, seinen Rechtsbehelf als den tatsächlich einschlägigen Rechtsbehelf auszulegen, falls seine Beschwerde als nicht statthaft verworfen werde.
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